Wartungs- und Reparaturarbeiten durch fabrikatsfremde Werkstätten während der Garantiezeit dürfen die Fahrzeughersteller nach Auffassung der EU-Kommission nicht zum Anlass nehmen, um Garantieleistungen zu verweigern. In seiner Antwort auf eine entsprechende Anfrage des ZDK-Vorstandes stellte Sven Norberg, Direktor der Generaldirektion Wettbewerb bei der EU-Kommission, klar, dass sich der Artikel 37 der Leitlinien zur GVO eindeutig auf die Garantie und nicht auf die gesetzliche Sachmängelhaftung bezieht. Auch im Falle einer "erweiterten Gewährleistung" , wie zum Beispiel Durchrostungs- oder Mobilitätsgarantie, dürfe das Recht des Verbrauchers, sich für eine unabhängige Werkstatt zu entscheiden, nicht eingeschränkt werden. (Quelle: Auto Motor und Sport auto.t-online.de) |